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Dokument-ID: 1057075
7 Das Folgerecht
Als Folgerecht wird der Anspruch des Urhebers auf einen Teil des Verkaufspreises bezeichnet, wenn eines seiner Werke der bildenden Kunst (Bilder, Skulpturen usw) weiter veräußert wird und der Verkaufspreis (exkl Steuern) zumindest EUR 2.500,– beträgt. Weitere Voraussetzung ist, dass an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler – als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist.