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4 Das Vervielfältigungsrecht
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk – gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft – zu vervielfältigen. Eine Vervielfältigung liegt bereits auch im Festhalten eines Vortrages oder einer Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe (RIS-Justiz RS0111449). Voraussetzung einer an die Zustimmung des Urhebers geknüpften Werkverwertung in Form der Vervielfältigung ist, dass das Werk in der verwerteten Form annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen (RIS-Justiz RS0125770).