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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Die Pensionsversicherung

Allgemeines

Seit 1. Jänner 2013 ist für alle Ziviltechniker die Sozialversicherung der Selbständigen (kurz: SVS) in der Pensionsversicherung zuständig. Somit sind alle Ziviltechniker mit einer aufrechten Befugnis bei der SVS in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Somit sind alle Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mit Stichtag 01.01.2023 mit aufrechter Befugnis nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (kurz: FSVG) pensionsversichert.

Dies hat zur Folge, dass mit 31. Dezember 2012 der Wohlfahrtsfonds als Pensionsvorsorge wegfällt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

Ein Pensionsanspruch aus dem vormaligen Wohlfahrtsfonds wird von der SVS bei Vorliegen der Voraussetzungen ausbezahlt. Bedingung für die Ausbezahlung ist, dass der Ziviltechniker am 31.12.2012 eine Anwartschaft beim Wohlfahrtsfonds erworben hat und darüber einen Feststellungsbescheid des Kuratoriums erworben hat.

Dieser Anspruch kann beantragt werden:

  • Als Alterspension: Männer und Frauen einheitlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
  • Als Erwerbsunfähigkeitspension: wenn Ziviltechniker ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen.
  • Als Hinterbliebenenpension: wenn der Ehegatte bzw eingetragene Partner bzw Elternteil, der als Ziviltechniker einen Feststellungsbescheid erhalten hat, verstorben ist.

Die Höhe der Anwartschaft mit Stichtag zum 31.12.2012 ist im Feststellungsbescheid vorgesehen. Es erfolgt eine Anpassung der Werte des Feststellungsbescheids an die Inflation. Die Bestimmungen für den Anpassungsfaktor sind in § 108 f ASVG geregelt, die Bestimmungen der Pensionsanwartschaften hingegen im § 30 Abs 4 Überleitungsstatut. Die SVS bestimmt die endgültige Höhe der Pensionsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds.

Die FSVG-Pensionsversicherung beginnt mit 01.01.2013 bzw mit dem Ersten eines jeden Kalendermonats, in welchem die selbstständige Tätigkeit aufgenommen worden ist, und endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem Ihre Befugnis wegfällt (Ruhendmeldung oder Löschung der Befugnis).

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