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Peter Benda - Birgit Zettel - Beate Weisser - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Die Übergabe einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GesbR) ist im ABGB unter § 1208 Z 5 vorgesehen, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart wird. Die Erben und vorher der ruhende Nachlass treten – wenn nichts anderes vereinbart ist – an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters. Die Gesellschaft wird mit den Erben bzw dem Nachlass liquidiert (Fritz/Klement in Fritz/Klement [Hrsg], Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2. Aufl [2017], 4. Abschnitt: Gesellschafternachfolge, S 241).

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