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2.10 Entnahmen und Einlagen
Der steuerpflichtige Gewinn wird durch Entnahmen nicht gemindert und durch Einlagen nicht erhöht (§ 4 Abs 1 EStG 1988).
Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB Geld, Waren, Dienstleistungen) aus der betrieblichen Sphäre. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Wert in den privaten Bereich oder in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen überführt wird. Abhängig von der Beschaffenheit des entnommenen Wertes und den Umständen der Entnahme wird zwischen Sachentnahmen, Geldentnahmen, Nutzungsentnahmen und Leistungsentnahmen unterschieden.