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Karin Zahiragic - Sophie Rendl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Geltungsbereich des BVergG

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Das BVergG gilt nicht für

  • Aufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dem BVergGVS 2012 unterliegen, sowie für Aufträge, die gem § 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind
  • Konzessionsvergabeverfahren, die dem BVergGKonz 2018 unterliegen sowie für Konzessionsvergabeverfahren, die gem § 8 BVergGKonz 2018 vom Geltungsbereich des BVergGKonz 2018 ausgenommen sind
  • Vergabeverfahren, sofern der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann
  • Vergabeverfahren, sofern ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen des BVergG verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde
  • Vergabeverfahren, deren Durchführung und Ausführung aufgrund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Durchführung und Ausführung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert und die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Schutz der betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann
  • Vergabeverfahren, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensegeln unterliegt und die festgelegt wurden durch ein Rechtsinstrument oder durch eine internationale Organisation
  • Vergabeverfahren mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurden durch eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt oder durch eine internationale, einen bestimmten Unternehmer betreffende Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, oder durch eine internationale Organisation.
  • Vergabeverfahren, die ein öffentlicher Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung durchführt, sofern das Vergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung vollständig finanziert wird oder sofern das Vergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung überwiegend finanziert wird und die Organisation oder Einrichtung mit dem öffentlichen Auftraggeber die Anwendung der Vergabeverfahrensregeln dieser Organisation oder Einrichtung vereinbart wird
  • Dienstleistungsaufträge betreffend die Vertretung eines öffentlichen Auftraggebers durch einen Rechtsanwalt in einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder gerichtlichen oder behördlichen Verfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in bestimmten Fällen oder Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind oder von Treuhändern oder bestellten Vormündern erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder sonstige Rechtsdienstleistungen, die im betreffenden Mitgliedstaat – wenn auch nur gelegentlich – mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind
  • Verträge über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten
  • Dienstleistungsaufträge an einen öffentlichen Auftraggeber oder an einen öffentlichen Sektorenauftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechtes
  • Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl Nr L 74 vom 15.03.2008 fallen.
  • Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen
  • Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten iSd § 1 Z 4, 6 und 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen
  • Aufträge über Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten stehen oder nicht
  • Arbeitsverträge
  • Dienstleistungsaufträge im Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3 (Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten), 75251000-0 (Dienstleistungen der Feuerwehr), 75251100-1 (Brandbekämpfung), 75251110-4 (Brandverhütung), 75251120-7 (Waldbrandbekämpfung), 75252000-7 (Rettungsdienste), 75222000-8 (Zivilverteidigung), 98113100-9 (Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung
  • Dienstleistungsaufträge über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinen Interesse
  • Dienstleistungsaufträge an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie für Aufträge über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden
  • Liefer- oder Dienstleistungsaufträge eines öffentlichen Auftraggebers an eine zentrale Beschaffungsstelle, die öffentliche Auftraggeber sind oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gem Art 2 Abs 1 Z 16 der RL 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die diese Liefer- oder Dienstleistungen zum Zweck der Weiterveräußerung an andere Auftraggeber erworben hat
  • Aufträge an einen öffentlichen Auftraggeber gem Art 2 Abs 1 Z 1 der RL 2014/24/EU, der ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat
  • Dienstleistungsaufträge an eine zentrale Beschaffungsstelle, die öffentlicher Auftraggeber ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gem Art 2 Abs 1 Z 16 der RL 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur Erbringung von zentralen Beschaffungstätigkeiten oder RL 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur Erbringung von zentralen Beschaffungstätigkeiten oder von zentralen Beschaffungstätigkeiten oder von zentralen Beschaffungstätigkeiten zusammen mit Nebenbeschaffungstätigkeiten
  • Dienstleistungsaufträge im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Codes 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen und von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden
  • Vergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze gem § 3 Z 17 TKG 2003 oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen
  • Vergabeverfahren eines öffentlichen Auftraggebers, der Postdienste erbringt und die der Durchführung folgender Tätigkeiten dienen: Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden, oder Finanzdienstleistungen gem den CPV-Codes 66100000-1 bis 66720000-3, insbesondere Postanweisungen und Postüberweisungen oder philatelistische Dienstleistungen oder Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird und
  • Vergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Verträgen und Rahmenvereinbarungen

Der öffentliche Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich des BVergG 2018 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Europäischen Kommission den Abschluss jeder Übereinkunft oder Vereinbarung mitzuteilen.

Ausgenommene öffentliche Verhältnisse

Das BVergG 2018 gilt nicht:

  • Für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt, über den der öffentliche Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt, mehr als 80 % der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde und keine direkt private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln
  • Für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber, der Rechtsträger – wie oben genannt – ist, an den ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber vergibt oder an einen anderen von dem ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber kontrollierten Rechtsträger vergibt, sofern an diesem Rechtsträger keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht (davon ausgenommen sind nicht beherrschende Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates der Union vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss vermitteln)
  • Für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt, über den der Auftraggeber gemeinsam mit anderen Auftraggebern eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt, mehr als 80 % Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern kontrollierenden Rechtsträgern betraut wurde und keine direkt private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht (davon ausgenommen sind nicht beherrschende Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates der Union vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss vermitteln).

Persönlicher Geltungsbereich

Das BVergG 2018 kennt einen funktionellen Auftraggeberbegriff. Demnach ist das Gesetz grundsätzlich auf öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber anwendbar. Der öffentliche Auftraggeber wird bei der Beschaffung nicht hoheitlich tätig, sondern beschafft Leistungen wie eine Privatperson durch den Abschluss von Verträgen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge gehört damit zur Privatwirtschaftsverwaltung. Der öffentliche Auftraggeber ist stets funktionell dem Staat zurechenbar und soll am Ende des Vergabeverfahrens zivilrechtlicher Vertragspartner werden.

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