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2.6 Geringwertige Wirtschaftsgüter
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als EUR 1.000,– (für das einzelne Wirtschaftsgut) betragen, müssen seit 01.01.2023 nicht aktiviert werden („Geringwertige Wirtschaftsgüter“) (bis 31. Dezember 2022: EUR 800,–). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter können in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden (keine Absetzung für Abnutzung, allerdings können geringwertige Wirtschaftsgüter freiwillig über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden; § 13 EStG 1988). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen.
Alternativ zur Sofortabschreibung besteht das Wahlrecht, Wirtschaftsgüter zwischen EUR 250,01 und EUR 1.000,– in einen Sammelposten einzustellen, der über fünf Jahre linear mit 20 % aufzulösen ist (§ 6 Abs 2a EStG 1988).