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2.7 Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielen, können einen Gewinnfreibetrag als fiktive Betriebsausgabe gewinnmindernd ansetzen (§ 10 EStG 1988). Der Gewinnfreibetrag bemisst sich am steuerpflichtigen Gewinn (ohne Veräußerungsgewinne und Gewinne iSd § 27 Abs 2 Z 1 und 2 EStG 1988, die mit einem besonderen Steuersatz besteuert werden) und beträgt für das Veranlagungsjahr 2025 wie folgt:
- 15 % für die ersten EUR 33.000,– der Bemessungsgrundlage (Grundfreibetrag – max EUR 4.950,0);
- 13 % für die nächsten EUR 145.000,– der Bemessungsgrundlage;
- 7 % für die nächsten EUR 175.000,– der Bemessungsgrundlage;
- 4,5 % für die nächsten EUR 230.000,– der Bemessungsgrundlage.
- Insgesamt beträgt der höchstmögliche Gewinnfreibetrag EUR 46.400,–.
Diese Staffelung gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für frühere Veranlagungszeiträume gelten die bisherigen Beträge: EUR 30.000,– (15 %), höchstens EUR 49.950,–.