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2.2 Kärnten
Kärntner Baurechtsnovelle, LGBl 19/2016
Die Kärntner Baurechtsnovelle, LGBl 19/2016, hatte grundsätzlich zum Ziel, die Seveso-Richtlinie umzusetzen.
Dies war auch Anlass, dass § 17 Abs 1a K-BO geändert wurde, wonach die Baubewilligung im Hinblick auf Seveso-Betriebe nur erteilt werden darf, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen ist oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.
Kärntner Baurechtsnovelle, LGBl 73/2021
Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren wurde mit der Kärntner Baurechtsnovelle, LGBl 73/2021 § 24 Abs 4a K-BO 1996 eingefügt:
Den Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.
Nach § 47 Abs 2 K-BO haben die Parteien das Recht, gegen eine Anordnung der Behörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Erhebung einer Berufung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften ist nicht mehr möglich.