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Dokument-ID: 1112276
5.4 Organisation bei brandgefährlichen Tätigkeiten
Allgemeines
Brandgefährliche Tätigkeiten (Feuer- und Heißarbeiten) bedürfen der Freigabe durch den Brandschutzbeauftragten mittels Freigabeschein. Durch den Brandschutzbeauftragten sind dabei ua die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und der Termin der Arbeiten festzulegen.