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10 Rechtsdurchsetzung
Werden Urheberrechte verletzt, stehen dem Urheber diverse rechtliche Möglichkeiten offen, sich dagegen zur Wehr zu setzen.
Der Unterlassungsanspruch
Wurde ein Urheber in einem seiner Ausschließungsrechte (insbesondere die Verwertungsrechte) verletzt oder droht eine solche Verletzung, kann er auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Auch der in § 81 UrhG verankerte Unterlassungsanspruch setzt in tatsächlicher Hinsicht zumindest die konkrete Besorgnis eines Verstoßes der beklagten Partei voraus (RIS-Justiz RS0037654). Das bedeutet, dass auch Wiederholungsgefahr bzw Erstbegehungsgefahr nachgewiesen werden müssen. Unterlassungspflichten sind erst und nur dann klagbar, wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns besteht (RIS-Justiz RS0010467).