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1.2 Sachverständigentätigkeiten, Eintragungs- und Verlängerungsverfahren und Entfall der Sachkundeprüfung
Zu § 6 SDG – Befristung des Eintrags
Gem § 6 Abs 2 SDG bleibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste der Gerichtssachverständigen eingetragen. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte, dass das Erkenntnis über einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag einem Vollzug zugänglich ist, da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die durch die angefochtene Entscheidung bewirkte Gestaltung der Rechtslage (Beendigung der Eintragung) suspendieren würde.