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Dokument-ID: 1067293
6.9.6 Sprengarbeitenverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Durchführung von Sprengarbeiten (Sprengarbeitenverordnung – SprengV) gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).