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3 Ziviltechnikervertrag und FAGG
Im Jahr 2015 trat das „Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“, kurz FAGG, in Kraft. Obwohl dieses Gesetz nun bereits mehrere Jahre in Kraft ist, zeigt sich in der Praxis, dass die darin enthaltenen Verpflichtungen häufig unbekannt sind. Die aus ihm resultierenden, teils massiven Rechtsfolgen werden oftmals nicht bedacht. Dieses Gesetz ist grundsätzlich auch auf Verträge von Ziviltechnikern anzuwenden, wenn diese einen Vertrag mit einem Verbraucher schließen und ein Fernabsatzgeschäft oder Auswärtsgeschäft vorliegt. Wie bereits ausgeführt, bestehen von diesem Gesetz einige Ausnahmen. Es ist daher im einzelnen Fall zu hinterfragen, ob das FAGG zur Anwendung kommt oder nicht.