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Magdalena Ferner - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

18 Verjährung und Verfall

Gem § 1486 Z 5 ABGB besteht eine Verjährungsfrist von 3 Jahren bezüglich der Forderungen von Dienstnehmern wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen.

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