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Dokument-ID: 442096
9 Ablehnung von gerichtlichen Organen
Abstrakt gesehen wird die Unabhängigkeit und Objektivität des Richteramtes durch die verfassungsrechtlichen Garantien der Art 87 ff B-VG, die insbesondere die Unabsetzbarkeit und die Unversetzbarkeit beinhalten, geschützt. Im Einzelfall wird die Unparteilichkeit der gerichtlichen Organe durch die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit in §§ 19 ff JN sichergestellt (siehe hiezu grundlegend Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7, Rz 58).