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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.1 Grundlagen

Allgemeines

Gem § 37 Abs 3 Z 20 MRG können Ansprüche nach Abs 1 und zwar

  • Anerkennung als Hauptmieter
  • Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
  • Durchsetzung der Anbotspflicht
  • Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung
  • Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten einschließlich des Anspruchs auf angemessene Entschädigung
  • Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes sowie Feststellung der Höhe und Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
  • Wohnungstausch
  • Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses, Untermietzinses und Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins
  • Aufgliederung eines Pauschalmietzinses
  • Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags
  • Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten
  • Erhöhung der Hauptmietzinse sowie Höhe und Zuordnung der Kosten von Baumaßnahmen gem § 18c MRG
  • Legung der Abrechnungen
  • Vorlage und Kopie des Energieausweises
  • Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, Auslagen für die Verwaltung, Aufwendungen für die Hausbetreuung, besondere Aufwendungen;
  • Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen
  • Rückzahlungen von verbotenen Leistungen und Entgelten

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