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3.1 Allgemeines
Da Beweismittel mit der Zeit verloren gehen, Zeugen sterben oder umziehen, Augenscheinsgegenstände untergehen oder sich verändern können, sehen die §§ 384 bis 389 ZPO die Möglichkeit der Durchführung eines vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahrens vor, das so genannte Beweissicherungsverfahren, das vor einem Rechtsstreit oder vor der Beweisaufnahme in einem Rechtsstreit durchgeführt werden kann. Rechberger/Simotta vertreten zutreffend die Ansicht • [Fußnote: Zivilprozessrecht, Auflage 8, Rz 823.] , dass die Beweissicherungsmaßnahmen als Akte vorbeugender Rechtspflege große Ähnlichkeit mit dem Provisorialverfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen aufweisen, jedoch nur der Beweissicherung dienen.