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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4.3 Amtswegige Prüfung der Zuständigkeit

Gem Art 4 Abs 1 EuInsVO 2015 hat das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob es nach Art 3 zuständig ist. In der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gründe anzugeben, auf denen die Zuständigkeit des Gerichts beruht sowie insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Art 3 Abs 1 oder Abs 2 gestützt wird, dh, ob ein Haupt- oder ein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet wird.

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