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Dokument-ID: 846128
8.2.5 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Art 36 bis 60 regeln die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Als Entscheidung gilt jede von einem Gericht erlassene Entscheidung unabhängig von ihrer Bezeichnung wie etwa Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl, Vollstreckungsbeschluss oder Kostenfestsetzungsbeschluss. Gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden werden ebenfalls erfasst.