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Dokument-ID: 978745
10.13.6 Anpassung von ausländischen Exekutionstiteln
Enthält ein ausländischer Exekutionstitel eine Maßnahme oder Anordnung, die in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen zugleich mit der Bewilligung der Exekution die Anpassung der Maßnahme oder Anordnung an die österreichische Rechtsordnung (vgl § 404 Abs 1 EO).