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Dokument-ID: 845816
11.2.8 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Ist die Verwertung abgeschlossen, hat vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens (im Regelfall) die Rechnungslegung durch den Insolvenzverwalter zu erfolgen, in der Praxis erfolgen Zwischenrechnungen über einzelne Zeitabschnitte und letztlich die Schlussrechnung.