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7.1.2 Behauptungs- und Bescheinigungslast
Der Antragsteller hat nach hM • [Fußnote: OGH 09.09.1997, 4 Ob 232/97i.] seine Unterlassungsansprüche und den begangenen oder drohenden Verstoß als dessen Grundlage zu behaupten und zu bescheinigen. Der Gegner wiederum kann den Anspruch mit den Mitteln des Bescheinigungsverfahrens entkräftigen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0005418.] Es muss nämlich auch für den Antragsgegner genügen, wenn er sein zur Widerlegung des gefährdeten Anspruchs dienendes Vorbringen, insbesondere die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen, durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel iSd § 274 ZPO glaubhaft macht. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn dadurch der Inhalt im Wesentlichen bestätigt wird. • [Fußnote: OGH 10.01.1989, 4 Ob 99/88.]