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1.5 Berufung wegen Rechtsmängeln
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | Vgl § 503 Z 4 ZPO |
Anwendungsbereich: | Mängel der materiell-rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts |
Unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung wird ein Fehler in der Subsumtion des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes unter die Rechtsnormen, also insofern ein Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts (materieller Rechtsmangel) verstanden. Die unrichtige rechtliche Beurteilung als Berufungsgrund ist im Gesetz nicht detailliert ausgeführt. Die Bestimmungen über die Bagatellberufung in § 501 ZPO nehmen aber darauf als einen der wenigen Berufungsgründe Bezug, die auch bei Streitwerten bis zu EUR 2.700,– geltend gemacht werden können. Weiters finden sich auch Bestimmungen zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung als Revisionsgrund in § 503 Z 4 ZPO.