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Dokument-ID: 608359
1.4 Berufung wegen Tatsachenmängeln
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | § 272 ZPO, § 503 ZPO |
Anwendungsbereich: | Fehler des Erstgerichts in der Feststellung von Tatsachen |
Die Tatsachenrüge ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es ist allerdings klar vorausgesetzt, dass die Bekämpfung von Mängeln in der Beweiswürdigung einen Berufungsgrund darstellt.