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1.3 Berufung wegen Verfahrensmängeln
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | § 496 ZPO |
Anwendungsbereich: | Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren |
Bei Verfahrensmängeln handelt es sich grundsätzlich um jeden Verstoß gegen Verfahrensvorschriften durch das Erstgericht. Anders als Nichtigkeitsgründe sind Verfahrensmängel nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Sie erfordern zumindest die Geltendmachung in der Berufung. Darüber hinaus erfordert die Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der Berufung idR, dass diese Mängel bereits in der ersten Instanz nach § 196 ZPO gerügt wurden (Pimmer in Fasching/Konecny2 IV § 496 Rz 39 f). Ausgenommen von dieser Rügepflicht sind nach der Rechtsprechung materielle Verfahrensmängel = Stoffsammlungsmängel (RIS-Justiz RS0037041; Fucik in Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO11, 280; weitergehend Rechberger/Simotta, ZPO8, Rz 747, die § 196 ZPO durch § 496 ZPO allgemein als derogiert ansehen).