© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 608353

Florian Horn - Martin Klemm - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Berufung wegen Verfahrensmängeln

Kurzüberblick

Kernbestimmungen:

§ 496 ZPO

Anwendungsbereich:

Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren

Bei Verfahrensmängeln handelt es sich grundsätzlich um jeden Verstoß gegen Verfahrensvorschriften durch das Erstgericht. Anders als Nichtigkeitsgründe sind Verfahrensmängel nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Sie erfordern zumindest die Geltendmachung in der Berufung. Darüber hinaus erfordert die Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der Berufung idR, dass diese Mängel bereits in der ersten Instanz nach § 196 ZPO gerügt wurden (Pimmer in Fasching/Konecny2 IV § 496 Rz 39 f). Ausgenommen von dieser Rügepflicht sind nach der Rechtsprechung materielle Verfahrensmängel = Stoffsammlungsmängel (RIS-Justiz RS0037041; Fucik in Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO11, 280; weitergehend Rechberger/Simotta, ZPO8, Rz 747, die § 196 ZPO durch § 496 ZPO allgemein als derogiert ansehen).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Zivilverfahren in unserem Shop! Zum Shop