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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.2 Berufung

Gegenstand, Berufungsgründe und Beschwer

Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile (Gegenstand) (§ 461 Abs 1 ZPO).

Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts ist Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Urteils bzw Verfahrens. Zu diesem Zweck hat die Berufungsschrift gem § 467 ZPO (unter anderem) eine bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) zu enthalten (zB Nichtigkeitsgründe [§ 477 ZPO], sonstige Verfahrensmängel [§ 496 ZPO], unrichtige rechtliche Beurteilung [hierzu RS0041585; RS0043231]; vgl auch § 503 ZPO).

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