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1.5.1 Bescheinigungsverfahren
Parate Bescheinigungsmittel
Für das Bescheinigungsverfahren gilt § 274 ZPO; das Gericht hat nur die paraten Bescheinigungsmittel zur berücksichtigen. • [Fußnote: OGH 15.12.2010, 1 Ob 156/10p.] Das Provisorialverfahren richtet sich nach dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, sodass kein umfangreiches Beweisverfahren durchzuführen ist. Das Gericht muss aber Feststellungen treffen, die eine vorläufige Beurteilung des Anspruchs der gefährdeten Partei ermöglichen. Wenn die angebotenen Bescheinigungsmittel zum Nachweis der erheblichen Tatsachen offenbar nicht geeignet sind, dann ist hingegen kein Bescheinigungsverfahren durchzuführen. • [Fußnote: Kodek in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 389 Rz 9 f mwN.]