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1.6.2 Beschluss
Gültigkeitsdauer
Gem § 391 Abs 1 EO hat der Beschluss, mit dem eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, die Zeit zu bestimmen, für die diese Verfügung getroffen wird. Wenn in dem Beschluss eine gerichtliche Hinterlegung der Sachen oder die Vornahme von Handlungen angeordnet wird, ist die Frist zu bestimmen, innerhalb derer der Gegner der gefährdeten Partei diesem Auftrag nachzukommen hat. Bei der Zeit, für die das Gericht die Gültigkeit der einstweiligen Verfügung anordnet, ist das Gericht der Rsp zufolge nicht an Anträge der Parteien gebunden, sondern hat die Zeit von Amts wegen zu bestimmen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0005363.] Die gefährdete Partei sollte beantragen, dass die einstweilige Verfügung für die Zeit bis zur Vollstreckbarkeit des zu sichernden Anspruchs erlassen wird.