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Karin Bruchbacher - Cathrine Bondi de Antoni | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4.1 Beschränkung der Organbefugnis (OG)

Aktivlegitimation

Aktivlegitimiert sind sämtliche Gesellschafter. • [Fußnote: § 117 Abs 1, § 127 und § 140 UGB. Die Gesellschafter bilden eine einheitliche Streitpartei. Der Antrag ist demnach, wie auch die Klage, von den übrigen Gesellschaftern gemeinsam einzubringen. • [Fußnote: Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, UGB, I, 4. Auflage, § 117 Rz 63 (Stand 01.09.2016, rdb.at).

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