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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.3 Beschwerdegegenstand, Prüfungsmaßstab und Beschwerdelegitimation

Abgesehen von den genannten (in der Praxis höchst bedeutsamen) Bescheidbeschwerden sind die Verwaltungsgerichte (VwG) jeweils auch für die beiden anderen in Art 130 Abs 1 B-VG genannten Beschwerdearten zuständig, nämlich Maßnahmenbeschwerden (gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit [zB Festnahme, Beschlagnahme, Auflösung einer Versammlung, Betretungsverbot, Wegweisung, Abschiebung]) und Säumnisbeschwerden (wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde).

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