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Dokument-ID: 1028893
4.1 Besitzstörungsverfahren
Allgemeines
§ 458 ZPO bestimmt, dass der Richter während der Verhandlung die Anwendung einer oder mehrerer der in der EO zugelassenen einstweiligen Verfügungen anordnen kann, sofern dies zur Abwendung der dringenden Gefahr widerrechtlicher Beschädigung, zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten oder zur Hintanhaltung unwiederbringlichen Schadens nötig ist. Die Erlassung einer solchen Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.