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7.1.5 Beweismaß
Allgemeines
Im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung gilt das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit. Diese bewegt sich zwischen der (nicht ausreichenden) überwiegenden Wahrscheinlichkeit • [Fußnote: OGH 22.6.2011, 2 Ob 97/11w.] und der (nicht erforderlichen) mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder gar absoluten Gewissheit. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0110701.] Da hohe Wahrscheinlichkeit ausreicht, braucht der erkennende Richter theoretische Möglichkeiten, die nur in Ausnahmefällen vorkommen können, nicht zu berücksichtigen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0105169.]