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Dorian Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.1 Allgemeines

Die Zivilprozessordnung kennt fünf verschiedene Beweismittel: den Augenscheinsbeweis, die Einvernahme von Parteien und Zeugen, den Urkundenbeweis und den Sachverständigenbeweis.

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