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Dokument-ID: 845556
7.3 Beweissicherungsverfahren
Allgemeines (§ 384 ZPO)
Das Beweissicherungsverfahren trägt dem Gedanken Rechnung, dass Beweismittel regelmäßig nicht unbefristet zur Verfügung stehen. Eine „normale“ Beweisaufnahme im Rahmen eines Zivilverfahrens, das sich üblicherweise über mehrere Monate, bisweilen auch über Jahre erstreckt, kann im Einzelfall nicht mehr möglich sein; sie kann sprichwörtlich „zu spät kommen“.