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9.4.4 Bewilligungsverfahren
Zuständigkeit
Die EuKoPfVO regelt nur die internationale Zuständigkeit für den Erlass eines BvP, das national zuständige Gericht ergibt sich hingegen aus nationalen Vorschriften, in Österreich aus § 387 EO, wonach primär das Gericht zuständig ist, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Wenn die Erlassung eines BvP aber vor Einleitung eines Rechtsstreits oder nach rechtskräftigem Abschluss desselben, aber vor Einleitung des Exekutionsverfahrens beantragt wird, dann ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Bei bereits anhängigen Exekutionsverfahren ist das Exekutionsgericht zuständig.