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Dokument-ID: 845463
7.1.1 Behauptungs- und Beweislast
Die Parteien trifft die Obliegenheit, sowohl jenes Tatsachenvorbringen zu erstatten, das zur Begründung des Begehrens notwendig ist (Behauptungslast), als auch die Tatsachenbehauptungen unter Beweis zu stellen (Beweislast).