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Dokument-ID: 845566
9.3 Die Parteien und ihre Vertretung
Im Außerstreitverfahren werden die Parteien als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet.
Während im Zivilprozess vom formellen Parteibegriff ausgegangen wird, sprich Partei ist, wer im eigenen Namen eine Klage bei Gericht einbringt – normiert § 2 AußStrG wie folgt: