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4.3.2 Die Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung durch vorbereitende Schriftsätze (§ 257 Abs 3 ZPO)
Am Beginn der mündlichen Streitverhandlung steht die vorbereitende Tagsatzung. Zu deren Vorbereitung können Schriftsätze erstattet werden.
Zum einen kann das Gericht den Parteien den Auftrag erteilen, binnen einer unter einem zu setzenden Frist Vorbringen zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Zeugen namhaft zu machen. Kommt eine Partei diesem Auftrag unentschuldigt nicht nach, können später erstattetes Vorbringen und später beantragte Beweismittel zurückgewiesen werden • [Fußnote: RIS-Justiz RGZ0000006.] ; ferner ist die Unterlassung durch das Gericht nach § 381 ZPO zu würdigen.