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Dokument-ID: 844858
4.3.3 Die mündliche Streitverhandlung
Die mündliche Streitverhandlung im Allgemeinen (§§ 171 ff ZPO)
Die Verhandlung wird vom Einzelrichter, im Senatsprozess vom Vorsitzenden geleitet. • [Fußnote: Beachte jedoch die Möglichkeit der Prozessleitung durch einen Richteramtsanwärter unter Aufsicht eines Richters, dies mit Ausnahme des Senatsprozesses (§ 10 Abs 1 RStDG).] Unter die Verhandlungsleitung fällt etwa das Eröffnen und Schließen der Verhandlung, das Erteilen und Entziehen des Worts, die Verkündung gerichtlicher Entscheidungen sowie die Sitzungspolizei.