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Dokument-ID: 844728
3.8 Die mündliche Verhandlung: Öffentlichkeit und Protokoll
Öffentlichkeit
§ 171 ZPO normiert, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, öffentlich erfolgt und nur unbewaffnete Personen Zutritt haben. Weiters enthält § 171 ZPO eine eigene Regelung betreffend Unmündige: Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.