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6.5 Eheverfahren
Allgemeines
Die Zivilprozessordnung enthält für die in der Praxis der Zivilgerichte außerordentlich bedeutsamen streitigen Eheangelegenheiten gewisse Sonderbestimmungen, die den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung vorgehen. Unter derartige streitige Eheangelegenheiten fallen Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung und die Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft und über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft. Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG unterfällt hingegen dem Regime des AußStrG.