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Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.1 Ehewohnung

Nach ständiger Rechtsprechung steht die Ehewohnung aus der ehelichen Gemeinschaft heraus im Mitbesitz beider Ehegatten (EFSlg 48.480, 75.242, 37 = JBl 1946, 187; ebenso Klicka in Schwimann, ABGB² Rz 9 zu § 312 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Dienstwohnung handelt (EFSlg 63.007). Die Lehre stimmt dieser Ansicht – soweit es sich beim gestörten Ehegatten um den Miteigentümer oder Mitmieter der Ehewohnung handelt – zu, da aus seiner Eigentümer- beziehungsweise Mieterstellung der Sach- beziehungsweise Rechtsbesitz resultiere und ihm damit Besitzschutz zukomme. Die Lehre unterscheidet davon aber jene Fälle, in denen der Störer alleiniger Eigentümer oder Mieter ist. Für den anderen Ehegatten komme in diesen Fällen ein Sach- oder Rechtsbesitz nicht infrage und auch ein Besitz am familienrechtlichen Wohnrecht sei nicht möglich, da Familienrechte nicht besitzfähig seien. Die Lehrmeinung stellt darauf ab, dass zwar ein Besitzschutz an der Ehewohnung selbst mangels einer Eigenschaft als Miteigentümer oder Mitmieter nicht infrage komme, jedoch das Aussperren eines Ehegatten und der damit einhergehenden Verhinderung des Zugangs zu den in der Ehewohnung befindlichen Sachen, eine Störung des Besitzes an jenen in der Ehewohnung gelegenen Sachen darstelle (Kodek, Die Besitzstörung, S 173 ff).

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