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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.1 Grundlagen

§ 21 Abs 1 UWG besagt, dass wenn eine geschäftliche Kundgebung oder Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung iSd §§ 2, 2a, 7 und 9 UWG vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, auf Antrag des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung befassten Unternehmens, dh Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung, das Gebot erlassen werden kann, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des Gebots erscheinenden Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerks oder, wenn das Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen.

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