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7.5.1 Grundlagen
Allgemeines
Soweit die Voraussetzungen für die Abstellung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht gem § 48 Abs 1 KartG auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen. Als Anspruch kommt nur der auf Abstellung von Zuwiderhandlungen in Betracht, nicht hingegen einer auf Prüfung von Zusammenschlüssen (§§ 11 und 13 KartG), Feststellung (§ 28 KartG) oder Verhängung von Geldbußen (§ 29 KartG). • [Fußnote: Sailer/Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Anhang zu § 386 Rz 30.] Für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 48 KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung erforderlich. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0123759.]