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1.6.14 Einstweilige Verfügungen und Schiedsverfahren
Gem § 585 ZPO schließt eine Schiedsvereinbarung nicht aus, dass eine Partei vor oder während eines Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet. Dadurch wird klargestellt, dass eine Schiedsvereinbarung oder ein bereits eingeleitetes Schiedsverfahren der Anrufung der ordentlichen Gerichte im In- oder im Ausland um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor oder während eines Schiedsverfahrens nicht entgegensteht. • [Fußnote: Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO, § 585 Rz 1.]