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8.5.1 Grundlagen
Anwendungsbereich des § 117 UGB
Gem § 117 Abs 1 UGB kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung die Geschäftsführung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Bestimmung des § 117 Abs 1 UGB gilt sowohl für die Offene Gesellschaft (OG) als auch für die Kommanditgesellschaft (KG). • [Fußnote: Haglmüller in Artmann, UGB § 117 Rz 4.] Bei der Publikums-KG ist die Anwendbarkeit des § 117 Abs 1 UGB umstritten. Schopper/Walch zufolge • [Fußnote: In Zib/Dellinger, UGB § 117 Rz 17.] soll die Anwendbarkeit des § 117 Abs 1 UGB in einem solchen Fall von einem Mehrheitsbeschluss mit anschließender Klage abhängig sein.