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Karin Bruchbacher - Cathrine Bondi de Antoni | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3.1 Grundlagen

Einleitung

Bei einer der Gesellschaft konkret drohenden Gefahr kann i) dem Geschäftsführer die Geschäftsführung und die Vertretung per einstweiliger Verfügung untersagt werden • [Fußnote: Zib in U.Torggler (Hrsg), GmbHG Kurzkommentar (2014), 159. oder ii) die Aufschiebung der Wirksamkeit eines angefochtenen Abberufungsbeschlusses erreicht werden. • [Fußnote: Rohregger/Palmstorfer in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017), § 16 GmbHG Rz 28.

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