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Dokument-ID: 978749
10.13.7 Ergänzende Bestimmungen zur VO über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
Gem § 420 Abs 1 EO ist das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, zuständig für
- die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der EuSchutzMVO und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahmen (Z 1) sowie
- die Anpassung nach Art 11 EuSchutzMVO (Z 2).