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Neu Dokument-ID: 978749

Agnes Höller - Wolfgang Zacherl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.13.7 Ergänzende Bestimmungen zur VO über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Gem § 420 Abs 1 EO ist das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, zuständig für

  • die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der EuSchutzMVO und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahmen (Z 1) sowie
  • die Anpassung nach Art 11 EuSchutzMVO (Z 2).

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